Gemäß § 66a Absatz 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils gültigen Fassung besteht für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Pflegeausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, die Möglichkeit, eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation zu beantragen.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens kann – auf Grundlage von § 6 Absatz 2 PflBG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) – die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ erteilt werden.
In der Regel werden die Abschlüsse nicht mit einem deutschen Abschluss im Pflegebereich gleichgestellt. Demzufolge erhält der/die Antragsteller(in) den sogenannten Defizitbescheid/ Feststellungsbescheid, somit hat der Pfleger/die Pflegerin die Möglichkeit, eine von zwei Optionen auszuwählen:
- Option 1: Teilnahme an der Kenntnisstandprüfung.
- Option 2: Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme bei einem zertifizierten Träger solcher Maßnahmen
10 Monate
Regeldauer
4 + 6
Theorie + Praktikum
0 %
Durchfallquote (inkl. Wiederholung)







